2. Halbjahresplan 2021

Lieber Schützenfreund,

soweit es die Corona-Eindämmungsmaßnahmen und – auflagen zulassen, planen wir folgende Aktivitäten:

  • 16. Juli 2021: Mitgliederversammlung um 19:00, vorher Ausschießen des Vereinsmeisters und des Vereinspokals (ab 17:00 Uhr)
  • 21. Juli 2021: Arbeitseinsatz „Fallrohr Dachrinne“ um 14:00 Uhr
  • 20. August 2021: Mitgliederversammlung um 19:00 Uhr, vorher Ausschießen des Vereinsmeisters in KK-Pistole
  • 17. September 2021 um 19:00 Uhr: Jahreshauptversammlung mit Wahl des Vereinsvorstandes
  • 8. Oktober 2021 Vorbereitung Schützenhaus für Königsschießen
  • 9. Oktober 2021 um 13:00 Uhr Königsschießen (Treffen um 12:30Uhr am Schützenhaus in Uniform)
  • 10. Oktober Königswecken
  • 15. Oktober 2021 um 19:00 Uhr Mitgliederversammlung, ab 17:00 Uhr: Schießen um den Scheibenkönig 2022
  • 19. November 2021 um 19:00 Uhr Mitgliederversammlung
  • 4. Dezember 2021 Weihnachtsfeier
  • 17. Dezember 2021 um 19:00 Uhr Mitgliederversammlung
  • Aufgrund der aktuellen Entwicklung mit steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie und in der 4. Infektionswelle schon zu hohen Hospitalisierungs- und Sterberaten hat der BSK-Vorstand die geplanten Versammlungen abgesagt. Neue Planungen werden wir im kommenden Jahr 2022 vornehmen und rechtzeitig informieren.
Thüringen hat seit dem 25. November 2021 nochmals Verschärfungen beschlossen – diese betreffen auch den Sport.

Thüringen hat nochmals Corona-Verschärfungen beschlossen – diese betreffen auch den Sport. Daher hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 26. November 2021 eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen. Hier sind auch die neuen Thüringer Verschärfungen für den organisierten Sport umgesetzt (siehe Nummer 7). Diese Regelungen gelten ab sofort und sind im Zusammenhang mit der verschärften Thüringer Infektionsschutzverordnung zu sehen, hier wird etwa die Art der Testung definiert (§2 Absatz 2). 

Im Einzelnen gilt für den organisierten Sportbetrieb:

2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Schnelltest vor Ort/ Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden)

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

Was gilt als Selbsttest?

Es zählt ein in Deutschland zertifizierter Antigenschnelltest zur Eigenanwendung durch medizinische Laien. Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

Ausnahme 3G:

  • Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, hier gilt kein Selbsttest, sondern nur ein offizieller Antigenschnelltest durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder einem vergleichbaren Test 
  • Trainer, Übungsleiter, Kampfrichter, Schiedsrichter und sonstige Beschäftigte des Vereins…

Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 und 3) am Arbeitsplatz die Pflicht zum 3G-Nachweis. Das bedeutet konkret, dass auch in Einrichtungen des organisierten Sportbetriebs tätige Personen eine Vorlagepflicht für einen 3G-Nachweis haben, bevor sie die Einrichtung betreten oder die Angebote durchführen. Darunter fallen unter anderem auch Übungsleiter, Trainer sowie Kampf- und Schiedsrichter als sonstige oder beauftragte Personen im Sinne des §14 Thüringer Infektionsschutzverordnung. Wir verweisen im Sinne des Gesundheitsschutzes mit dieser Ausnahme verantwortungsbewusst umzugehen. Heißt; selbst wenn geimpfte und genesene Übungsleiter usw. nach dieser Regelung nicht gestestet sein müssen, raten wir dennoch dazu diesen Test durchzuführen. Der Verein trägt die Verantwortung! 

Als Test gelten maximal 24 Stunden alte Schnelltests durch Testzentren oder Arztpraxen, Schnelltests durch entsprechend geschultem Personal des Arbeitgebers oder vor Ort unter autorisierter Aufsicht selbst durchgeführte Tests. Ein PCR-Test darf 48 Stunden zurückliegen.

In geschlossenen Räumen beim Sport im Verein ist die Kontaktnachverfolgung verpflichtend, beispielsweise über das Führen einer Teilnehmendenliste oder mithilfe einer Kontaktnachverfolgungs-App.

Mitgliederversammlungen gehören als die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte im Sinne von § 25 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zum organisierten Sportbetrieb. Demnach ist der organisierte Sport grundsätzlich erlaubt, wenn ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt werden kann und der Mindestabstand eingehalten wird. Eine Anmeldung bzw. Anzeige als Versammlung oder Veranstaltung ist nicht erforderlich, wir raten aber dennoch dazu, um gemeinsam mit dem Gesundheitsamt die Durchführung unter aktuellen Vorgaben abzusichern. Zu beachten sind die aktuellen Vorgaben wie Infektionsschutzkonzept, Kontaktverfolgung, Abstand, 2G+ usw.